Investitionsabzugsbetrag: Kosten zur Gründung oder Anmeldung zum Handelsregister einer Objektgesellschaft kein Indiz für eine Investitionsabsicht; keine gewerbesteuerliche Auswirkung der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bei fehlender sachlicher Gewerbesteuerpflicht
Leitsatz
1. Im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) setzt der Nachweis der Investitionsabsicht auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags voraus (Anschuss an das , BStBl 2013 II S. 719). 2. Bei der Prüfung der Investitionsabsicht ist auch eine begrenzte Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zulässig. Der Nachweis der Investitionsabsicht kann als geführt angesehen werden, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlagen geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Wirtschafsjahres tatsächlich in die verbindliche Investitionsentscheidung münden. 3. Allein die Gründung einer Gesellschaft zum Zweck der Investition in eine Photovoltaikanlage reicht für die Eröffnung des Betriebs einer solchen Anlage nicht aus. Die erforderliche Investitionsabsicht ergibt sich auch nicht aus der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Das gilt selbst dann, wenn es sich nach dem Gesellschaftsvertrag um eine sog. Objektgesellschaft handelt. Denn § 7g EStG erfordert eine auf das konkrete Wirtschaftsgut bezogene Investitionsabsicht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 206 Nr. 7 BFH/NV 2015 S. 984 Nr. 7 EStB 2015 S. 242 Nr. 7 RAAAE-91555