Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - VIII R 37/11

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, AO § 179 Abs. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, AO § 181 Abs. 1 Satz 1

Klagebefugnis gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung; Klagebefugnis aller Gesellschafter bei negativen Feststellungsbescheiden

Leitsatz

1. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO können zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben. Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaften als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann.
2. Bei negativen Feststellungsbescheiden sind alle Gesellschafter ohne die Beschränkung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt. Dies gilt auch dann, wenn darüber gestritten wird, ob ein negativer oder positiver Feststellungsbescheid vorliegt.
3. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes durch das Finanzgericht ist revisionsrechtlich überprüfbar. Sie ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage.
4. Werden gesondert (und einheitlich) festzustellende Besteuerungsgrundlagen tatsächlich festgestellt, liegt ein positiver Feststellungsbescheid vor. Sind die Voraussetzungen für eine beantragte gesonderte und einheitliche Feststellung nicht erfüllt, ist ein negativer Feststellungsbescheid zu erlassen (Ablehnungsbescheid i.S. des § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO).
5. Durch einen isolierten negativen Feststellungsbescheid lehnt die Finanzbehörde den Erlass des beantragten positiven Feststellungsbescheids ab und trifft zugleich im Verfügungssatz eine entsprechende negative Feststellung mit - materieller - Bindungswirkung für einen Folgebescheid. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn nach Ansicht der Finanzbehörde keine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung stattfindet, weil es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
6. Ein einen anteiligen Gewinn von 0 € feststellender Bescheid kann im Einzelfall ein positiver oder aber auch ein negativer Gewinnfeststellungsbescheid sein. Der Regelungsgehalt ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
7. Die erleichterte Bekanntgabe nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO ist bei negativen Feststellungsbescheiden nicht möglich. Vielmehr ist grundsätzlich erforderlich eine Einzelbekanntgabe an die nicht beteiligten Personen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAE-91558

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank