Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 1990 verkaufte eine aus der Klägerin zu 4 und weiteren sieben Personen bestehende Erbengemeinschaft ihr in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenes Grundstück an die von der Stadt mit dem Grunderwerb beauftragte Entwicklungsträgerin. Diese ist Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1; deren Komplementärin ist die Beklagte zu 2. Der Kaufvertrag enthält eine Preisangleichungsklausel, die im Unterschied zu den später (von 1993 an) von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Kaufverträgen keine Verpflichtung der Käuferin zur Verzinsung eventueller Erhöhungsbeträge vorsieht. Der Sachverhalt entspricht in Bezug auf das Kaufgeschäft demjenigen, der Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 14. Februar 2014 (V ZR 102/13, NVwZ 2014, 967 ff.) gewesen ist. Zur näheren Darstellung des Vertragsinhalts wird auf den Tatbestand jenes Urteils Bezug genommen.