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BGH Beschluss v. - IX ZR 180/13

Gesetze: § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 14 Abs 5 MarkenG

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Abgabe einer markenrechtlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung

Leitsatz

Unterwirft sich der Verletzer eines Markenrechts dem Anspruch des Verletzten durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, stellt weder die für den Fall einer Zuwiderhandlung übernommene Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe noch deren Zahlung eine unentgeltliche Leistung des Verletzers dar.

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1473 Nr. 25
DB 2015 S. 1403 Nr. 24
DB 2015 S. 7 Nr. 24
NJW-RR 2015 S. 1004 Nr. 16
WM 2015 S. 1153 Nr. 24
ZIP 2015 S. 1306 Nr. 27
ZIP 2015 S. 47 Nr. 24
FAAAE-91799

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