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BGH Urteil v. - VIII ZR 180/14

Gesetze: § 195 BGB, § 199 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 213 Alt 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 323 BGB, § 346 BGB, §§ 346ff BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 263 ZPO

Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei elektiver Konkurrenz von Ansprüchen wegen Sachmängeln; Erstreckung der Wirkungen einer Kaufpreisminderungsklage auf später im Wege der Klageänderung geltend gemachte Rückgewähransprüche

Leitsatz

1. Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung von , NJW 2010, 1284 Rn. 49).

2. Die in § 213 Alt. 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen (Fortentwicklung von , BGHZ 58, 30, 39; und , BGHZ 66, 142, 147).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1409 Nr. 24
DNotZ 2015 S. 916 Nr. 12
NJW 2015 S. 2106 Nr. 29
NJW 2015 S. 8 Nr. 28
WM 2015 S. 1490 Nr. 31
ZIP 2015 S. 1341 Nr. 28
ZIP 2015 S. 47 Nr. 24
QAAAE-91807

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