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OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinfo LSt 4/2015

Betriebsveranstaltungen

Rechtslage bis zum

Für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen bis zum ist die steuerliche Behandlung in R 19.5 LStR 2008 bis 2013 geregelt. Ab dem gelten die neuen gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG in der Fassung des Zollkodex-Anpassungsgesetzes vom , BGBl 2014 I S. 2417 und BStBl 2015 I S. 58.

Zur Rechtslage bis zum entschied der BFH mit Urteilen vom :

VI R 94/10, BStBl 2015 II S. 186

1. Zuwendungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu beurteilen.

2. Der Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Leistungen ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen. Er kann anhand der Kosten geschätzt werden, die dem Arbeitgeber dafür erwachsen sind. In die Schätzungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können.

3. Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung – insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters – sind grundsätzlich nicht zu berü...BStBl 1992 II S. 655

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