Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung; personelle Verflechtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung
Leitsatz
1. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 ist - unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens - nicht auf Unternehmen anzuwenden, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind und nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt, indem es durch persönliche und sachliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft an der originär gewerblichen Tätigkeit jener Gesellschaft teilnimmt. 2. Auch eine Kapitalgesellschaft kann Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein (sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung). Die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung sind hier erfüllt, wenn die Besitzkapitalgesellschaft mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH zu 100 % an der Betriebsgesellschaft (GmbH) beteiligt ist und somit selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in dieser durchsetzen kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1109 Nr. 8 EStB 2015 S. 242 Nr. 7 GmbHR 2015 S. 832 Nr. 15 HFR 2015 S. 770 Nr. 8 StBW 2015 S. 605 Nr. 16 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2015 S. 726 IAAAE-91960