Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - III R 24/14

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 32 Abs. 4 Satz 5, EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5

Abzugsbegrenzung für Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bei einem Praktikum

Leitsatz

1. Die Abzugsbegrenzung für Wegekosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist grundsätzlich nicht zu beachten, wenn die zu Einkünften führende Bildungsmaßnahme nicht auf Dauer angelegt, sondern lediglich als Teilabschnitt in eine längere und anderenorts stattfindende Ausbildung eingebettet ist, die nicht insgesamt als Ausbildungsdienstverhältnis organisiert ist (hier: bezahltes halbjähriges Praktikum).
2. Der Abzug ausbildungsbedingter Mehraufwendungen orientiert sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an den entsprechend anwendbaren Vorschriften über den Werbungskostenabzug. Falls der Werbungskostenabzug nach § 12 Nr. 5 und § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom ausgeschlossen wäre, weil es sich um Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium handeln sollte, würde dies dem Abzug der Fahrtkosten als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen im Rahmen der Grenzbetragsberechnung nicht entgegenstehen.
3. Eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs wie auch des Abzugs ausbildungsbedingter Mehraufwendungen auf die Entfernungspauschale scheidet danach aus, weil eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht kommt. Eine Fachschule, die häufig und über einen längeren Zeitraum hinweg aufgesucht wird, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sie nicht vom Arbeitgeber des Kindes betrieben wird.
4. Das vom Kind gezahlte Schuldgeld ist bei der Grenzbetragsberechnung unabhängig davon abzuziehen, ob es sich um ausbildungsbedingte Mehraufwendungen oder um Werbungskosten handelt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1081 Nr. 8
CAAAE-91962

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank