1. Befährt ein Lokomotiv-Rangierführer mit der firmeneigenen Eisenbahn (Werksbahn) das firmeneigene Schienennetz seines Arbeitgebers, kann dieses eine - wenngleich großräumig - regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und damit beim Verpflegungsmehraufwand ein Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sein. 2. Der Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. eines Tätigkeitsmittelpunktes steht nicht entgegen, wenn das Schienennetz sich über mehrere Stadtteile erstreckt und sich auf dem geographischen Gebiet, auf dem das Schienennetz verlegt ist, auch öffentliche Straßen befinden, sofern es sich um ein räumlich geschlossenes bzw. zusammenhängendes Gelände handelt. 3. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber zivilrechtlicher Eigentümer des Schienennetzes ist. Entscheidend ist die tatsächliche Sachherrschaft des Arbeitgebers.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1084 Nr. 8 HFR 2015 S. 724 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2015 S. 2045 WAAAE-91964