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BFH Urteil v. - VIII R 12/12

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 126 Abs. 3

Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (hier: wegen nachträglich bekannt gewordenen Zinseinnahmen als Entgelt aus einer Kapitalüberlassung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG); Gegenstand der Beweisaufnahme

Leitsatz

1. Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann. Hilfstatsachen dürfen dabei nur herangezogen werden, wenn sie einen sicheren Schluss auf das Vorliegen der Haupttatsache zulassen; bloße Vermutungen oder Wahrscheinlichkeiten reichen hierfür nicht aus.
2. Sind solche Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (hier: Zinseinnahmen als Entgelt aus einer Kapitalüberlassung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) betroffen, so liegt eine hinreichende Tatsachenfeststellung durch Finanzamt und Finanzgericht nur vor, wenn diese eine Zuordnung von Einnahmen zu einer bestimmten Einkunftsart sowie zu bestimmten Konten des Steuerpflichtigen umfasst und diese Zuordnung auch nachvollziehbar begründet.
3. Bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten dürfen Zinsen der Höhe nach auf der Grundlage nachvollziehbarer Zinssätze im Wege der Schätzung ausnahmsweise auch unter der Annahme bestimmt werden, dass der Steuerpflichtige sein erworbenes Vermögen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht für eigene Zwecke verwendet hat. Voraussetzung dafür sind allerdings besondere Anhaltspunkte wie eine besonders ausgeprägte Sparneigung, Existenz umfangreicher anderweitiger liquider Mittel oder die Eigenschaft eines Auslandskontos als Aufbewahrungsort für nur schwer in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückzuspeisendes Steuerflucht- oder Schwarzgeld.

Tatbestand

Fundstelle(n):
QAAAE-91966

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