1. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem schuldhaften Verhalten iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (juris: EntgFG) ausgegangen werden.
2. Im Falle eines Rückfalls nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie wird die Multikausalität der Alkoholabhängigkeit sich häufig in den Ursachen eines Rückfalls widerspiegeln und deshalb ein schuldhaftes Verhalten im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinn nicht festzustellen sein. Da es jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die in diesem Fall ein Verschulden iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (juris: EntgFG) generell ausschließen, kann nur ein fachmedizinisches Gutachten genauen Aufschluss über die willentliche Herbeiführung des Rückfalls geben.
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1587 Nr. 26 BB 2015 S. 1658 Nr. 27 BB 2015 S. 1856 Nr. 31 BB 2015 S. 819 Nr. 14 DB 2015 S. 14 Nr. 13 DB 2015 S. 1535 Nr. 26 DB 2015 S. 8 Nr. 25 DStR 2015 S. 1006 Nr. 19 NJW 2015 S. 2444 Nr. 33 NJW 2015 S. 8 Nr. 26 StBW 2015 S. 315 Nr. 8 ZIP 2015 S. 26 Nr. 13 KAAAE-92350