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BGH Urteil v. - VIII ZR 281/13

Gesetze: § 543 Abs 1 BGB, § 554 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB

Wohnraummietvertrag: Fristlose bzw. ordentliche Kündigung wegen verweigerter Duldung von Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten durch den Mieter; tatrichterliche Prüfung der Wirksamkeit

Leitsatz

1. Eine Kündigung des Vermieters wegen der Verletzung der Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten zu dulden, kommt nicht erst dann in Betracht, wenn der Vermieter gegen den Mieter vor Ausspruch der Kündigung einen (rechtskräftig) titulierten Duldungstitel erstritten hat.

2. Dem Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses vielmehr auch schon vor Erhebung einer Duldungsklage und Erwirkung eines Titels unzumutbar sein mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung das Mietverhältnis beendet; gleichermaßen kann die verweigerte Duldung eine derart schwere Vertragsverletzung sein, dass (auch) eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.

3. Ob das Mietverhältnis nach verweigerter Duldung durch den Mieter aufgrund der ausgesprochenen Kündigung sein Ende gefunden hat, hat der Tatrichter allein auf der Grundlage der in § 543 Abs. 1 BGB beziehungsweise in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten Voraussetzungen unter Abwägung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände zu prüfen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 2417 Nr. 33
NJW 2015 S. 6 Nr. 26
ZIP 2015 S. 35 Nr. 18
DAAAE-92361

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