Billigkeitserlass wegen Folgen der Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG; Einlegung der Sprungrevision per Telefax
Leitsatz
1. Der Revisionskläger kann die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision (§ 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO) unabhängig davon, auf welchem Weg er sie empfangen hat, dem Gericht per Telefax vorlegen (im Anschluss an stRspr des BSG zu § 161 Abs. 1 SGG).
2. Ein Billigkeitserlass nach § 163 AO kann geboten sein, wenn ein Gesetz - seine Verfassungsmäßigkeit im Allgemeinen unterstellt - im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzes zuwiderlaufen. Billigkeitsmaßnahmen dürfen aber nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen (im Anschluss an - BVerfGE 48, 102 <116>).
3. Im Zusammenhang mit den Regelungen zur Mindestbesteuerung (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG) scheiden Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO zur generellen Vermeidung sog. Definitiveffekte aus, weil darin eine strukturelle Gesetzeskorrektur läge (im Anschluss an - BFHE 246, 27 Rn. 38).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2015:190215U9C10.14.0
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 233 Nr. 8 BB 2015 S. 534 Nr. 10 BFH/NV 2015 S. 1327 Nr. 9 DB 2015 S. 11 Nr. 9 DStRE 2016 S. 635 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2015 S. 196 Ubg 2016 S. 372 BAAAE-92447