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BFH Urteil v. - I R 68/13

Gesetze: KStG § 8a Abs. 6

Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehensaufnahme und Beteiligungserwerb beim sog. mittelbaren Beteiligungserwerb

Leitsatz

1. Gewährt die (mittelbare) Alleingesellschafterin einer GmbH dieser ein Darlehen und stattet die Darlehensnehmerin damit ihre eigene Tochtergesellschaft zum Zwecke der Durchführung des Erwerbs einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapital aus, sind die Voraussetzungen für den einkommenserhöhenden Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung auf der Grundlage des § 8a Abs.. 6 Satz 1 KStG i.d.F. vor dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (a.F.) nicht erfüllt.
2. Indem § 8a Abs. 6 Satz 1 KStG 2002 a.F. Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft erhalten hat, "abweichend von Absatz 1" als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, und insbesondere die für Absatz 1 geltenden negativen Tatbestandsmerkmale (Drittvergleich, sog. safe haven, Freibetrag) ausschließt, handelt es sich um eine gegenüber Absatz 1 vorrangig anzuwendende Spezialnorm. Die Vorschrift wird als Missbrauchsvermeidungsvorschrift mit Blick auf fremdfinanzierte Anteilsverkäufe in Konzernzusammenhängen angesehen, auch wenn der Regelungswortlaut durchaus über den Zweck einer Missbrauchsbekämpfung hinausgehende (überschießende) Wirkungen zulässt.
3. Die dauerhafte (d.h. nicht nur "geschäftsvorfallbezogene") Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften im Rahmen einer auf Dauer angelegten Unternehmensumstrukturierung unterfällt nicht dem Missbrauchsverdikt des § 42 AO.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GmbHR 2015 S. 886 Nr. 16
HFR 2015 S. 782 Nr. 8
IStR 2015 S. 744 Nr. 19
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2015 S. 605
MAAAE-92533

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