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BGH Urteil v. - III ZR 304/14

Gesetze: § 286 BGB, §§ 286ff BGB, § 288 BGB, § 414 BGB, § 61 SGB 12, § 65 SGB 12, § 75 Abs 3 SGB 12, § 93 Abs 2 BSHG

Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem Pflegebedürftigen durch die ambulante Pflege entstehenden Kosten: Verzugszinsanspruch des Pflegedienstes gegenüber dem Sozialhilfeträger bei verspäteter Zahlung

Leitsatz

1. Indem der Sozialhilfeträger der Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer (hier: ambulanter Pflegedienst) durch Kostenübernahmebescheid beitritt, wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Dienstleistungsvertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um (im Anschluss an BSG, , B 8 SO 22/07, BSGE 102, 1). Der Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung, zu der er erklärt wird (im Anschluss an , BGHZ 72, 56 und vom , III ZR 279/07, BGHZ 178, 243).

2. Entsprechend der zivilrechtlichen Natur des Anspruchs, zu dem der Schuldbeitritt erklärt wird, sind die §§ 286ff. BGB anwendbar, wenn der Sozialhilfeträger die übernommene Zahlungsverpflichtung verspätet erfüllt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 3782 Nr. 52
OAAAE-93189

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