Kostenübernahme bei einer Anteilsübertragung als betriebliche Veranlassung; Anspruch auf rechtliches Gehör; Kostentragung des Beigeladenen
Leitsatz
1. Die Auswechslung der Gesellschafter aufgrund einer Anteilsübertragung betrifft grundsätzlich nur das Gesellschaftsverhältnis. Der Betrieb der Gesellschaft bleibt dadurch in der Regel unberührt. Die Übernahme der den Gesellschaftern durch die Anteilsübertragung entstehenden Kosten durch die Gesellschaft ist daher regelmäßig nicht betrieblich veranlasst. 2. Das Recht der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht die Klägerin "erhören", sich also ihren rechtlichen Anschichten oder ihrer Sachverhaltswürdigung anschließen müsste.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1085 Nr. 8 GmbH-StB 2015 S. 248 Nr. 9 GmbHR 2015 S. 831 Nr. 15 KÖSDI 2015 S. 19460 Nr. 9 NWB-EV 2015 S. 261 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2015 S. 2042 StBW 2015 S. 649 Nr. 17 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2015 S. 555 TAAAE-93358