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BFH Urteil v. - IV R 7/12

Gesetze: BewG § 9 Abs. 2, EStG § 7 Abs. 1 Satz 1, EStG § 7 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2

Einbringung eines Grundstücks aus dem Privatvermögen des Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft als tauschähnlicher Vorgang; Aktivierung des eingebrachten Grundstücks mit dem gemeinen Wert

Leitsatz

1. Überträgt ein Gesellschafter ein Wirtschaftsgut seines Privatvermögens gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandvermögen einer Personengesellschaft, ist dieser Vorgang als Anschaffung des Wirtschaftsguts zu einem dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts entsprechenden Preis zu beurteilen. Gehört das eingebrachte Wirtschaftsgut bei der Personengesellschaft zu deren abnutzbarem Anlagevermögen, ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aus dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Einbringung.
2. Auslegung eines Grundstücks-Einbringungsvertrags dahingehend, dass die Einbringung zum im Einbringungszeitpunkt objektiv zutreffenden gemeinen Wert und also ohne spätere Aufdeckung von stillen Reserven im Betriebsvermögen durchgeführt werden sollte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1091 Nr. 8
DStR 2015 S. 1606 Nr. 29
DStRE 2015 S. 953 Nr. 15
GmbHR 2015 S. 889 Nr. 16
StBW 2015 S. 649 Nr. 17
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2015 S. 647
Ubg 2015 S. 487 Nr. 8
DAAAE-93359

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