Patentnichtigkeitsverfahren: Patentfähigkeit einer rückstrahlenden Folie; Beschränkung der Patentansprüche durch Aufnahme von erfolgsfördernden Merkmalen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 6. April 2001 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 746 444 (Streitpatents). Das Streitpatent, das die Priorität einer japanischen Anmeldung vom 10. April 2000 in Anspruch nimmt, ist durch Teilanmeldung aus der Anmeldung hervorgegangen, auf die das europäische Patent 1 193 511 erteilt worden ist, und umfasst 14 Patentansprüche. Patentanspruch 1, auf den die weiteren Ansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: