Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit in Ansehung kommunalrechtlicher Regelungen; Sittenwidrigkeit des Swap-Geschäfts; Aufklärungspflichten der beratenden Bank; Haftung bei Beratungspflichtverletzung und Vorteilsausgleichung; Verjährungsfrist für ein Leistungsverweigerungsrecht
Leitsatz
1. Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde, die ausschließlich der Erzielung eines Spekulationsgewinns dienen, sind weder wegen einer Überschreitung des der Gemeinde gesetzlich zugewiesenen Wirkungskreises unwirksam noch wegen eines Verstoßes gegen ein etwaiges gemeindliches Spekulationsverbot nichtig.
2. Ein Swap-Geschäft ist sittenwidrig und nichtig, wenn es darauf angelegt ist, den Vertragspartner der Bank von vornherein chancenlos zu stellen (Anschluss an , BGHZ 184, 365 Rn. 26, vom , XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 39 und vom , XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 40).
3. Die beratende Bank ist im Zweipersonenverhältnis grundsätzlich bei allen Swap-Geschäften, denen kein konnexes Grundgeschäft zugeordnet ist, verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufzuklären (Fortführung von Senatsurteil vom , XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 38).
4. Ist Schadensereignis eine Beratungspflichtverletzung anlässlich des Abschlusses konkreter Swap-Geschäfte, können Vorteile, die aus zu anderen Zeiten geschlossenen Swap-Verträgen aufgrund einer gesonderten Beratung resultieren, auch bei Gleichartigkeit der Pflichtverletzung mangels Nämlichkeit des Schadensereignisses im Zuge der Vorteilsausgleichung keine Berücksichtigung finden. Das gilt auch, wenn den Swap-Geschäften der Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte zugrunde liegt (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom , XI ZR 471/11, NJW-RR 2013, 948 Rn. 11 und XI ZR 472/11, juris Rn. 11). Verhält sich der Vertragspartner der Bank in seiner Reaktion auf die immer gleiche Pflichtverletzung widersprüchlich, indem er an für ihn günstig verlaufenden Geschäften festhält, während er ihm nachteilige Geschäfte rückabzuwickeln sucht, ist dies bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität zu würdigen (Bestätigung von Senatsurteil vom , XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 50).
5. Das Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 242, 249 Abs. 1 BGB, mit dem der Schuldner eine Forderung des Gläubigers abwehrt, die der Gläubiger durch eine zum Schadenersatz verpflichtende Pflichtverletzung erlangt hat, verjährt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 853 BGB mit dem zugrundeliegenden Anspruch auf Aufhebung der Forderung aus § 280 Abs. 1 BGB.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1153 Nr. 20 BB 2015 S. 1665 Nr. 29 BB 2015 S. 1866 Nr. 32 DB 2015 S. 13 Nr. 19 DB 2015 S. 1714 Nr. 30 DB 2015 S. 7 Nr. 27 DStR 2015 S. 13 Nr. 19 DStR 2015 S. 1936 Nr. 34 NJW 2015 S. 2248 Nr. 31 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2015 S. 2130 WM 2015 S. 1273 Nr. 27 ZIP 2015 S. 1276 Nr. 27 ZIP 2015 S. 37 Nr. 19 KAAAE-93523