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BGH Urteil v. - VIII ZR 197/14

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 276 BGB, § 535 BGB, § 536 Abs 1 S 1 BGB, § 906 BGB, § 22 Abs 1a BImSchG

Wohnraummiete: Voraussetzungen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung; von einem Nachbargrundstück ausgehender Kinderlärm als zur Mietminderung berechtigender Mangel

Leitsatz

1. Die bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zustande, dass dem Vermieter eine bestimmte Beschaffenheitsvorstellung des Mieters bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vergleiche Urteile vom , VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 10 und vom , VIII ZR 300/08, WuM 2009, 659 Rn. 14).

2. Die in § 22 Abs. 1a BImSchG vorgesehene Privilegierung von Kinderlärm ist auch bei einer Bewertung von Lärmeinwirkungen als Mangel einer gemieteten Wohnung zu berücksichtigen.

3. Nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. Insoweit hat der Wohnungsmieter an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vergleiche Urteile vom , VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 12 und vom , VIII ZR 300/08, WuM 2009, 659 Rn. 15, 17).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 2177 Nr. 30
NJW 2015 S. 6 Nr. 28
UAAAE-93524

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