Zulässigkeit der Verfahrenstrennung bei Eventualverhältnis; Wirksamkeit der Verweisung des fehlerhaft abgetrennten Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs
Leitsatz
1. Eine Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO ist nicht zulässig, wenn der Gegenstand des abgetrennten Verfahrens in einem zulässigen Eventualverhältnis zu dem im ursprünglichen Verfahren verbliebenen Gegenstand steht.
2. Hat ein Gericht entgegen diesem Grundsatz eine Verfahrenstrennung ausgesprochen und das abgetrennte Verfahren an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen, ist die Verweisung dennoch wirksam, sofern sie nicht mit den in § 17a Abs. 4 GVG vorgesehenen Rechtsmitteln angegriffen wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2015 S. 3174 Nr. 43 NJW 2015 S. 8 Nr. 28 NJW-RR 2015 S. 957 Nr. 15 JAAAE-93532