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BGH Urteil v. - VIII ZR 164/14

Gesetze: Art 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 20a GG, § 241 BGB, § 315 BGB, § 433 BGB, § 253 ZPO, § 256 ZPO, § 313 ZPO, § 2 AVBWasserV, § 10 KAG SN, § 12 KAG SN, § 13 KAG SN, § 14 KAG SN

Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines verbrauchsunabhängigen Grundpreises unter Berücksichtigung lediglich der Anzahl der Wohneinheiten ohne weitere Differenzierung

Leitsatz

Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bringen. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn die für Wohngrundstücke vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HAAAE-93537

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