Löschung einer vermögenslosen GmbH: Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit
Leitsatz
Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig.
Dabei sind wertlose Forderungen nicht als verwertbares Vermögen anzusehen.
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Fundstelle(n): DB 2015 S. 1897 Nr. 33 DB 2015 S. 8 Nr. 27 DNotZ 2015 S. 711 Nr. 9 DStR 2015 S. 2245 Nr. 40 GmbH-StB 2015 S. 223 Nr. 8 GmbHR 2015 S. 757 Nr. 14 NJW 2015 S. 2424 Nr. 33 WM 2015 S. 1383 Nr. 29 ZIP 2015 S. 1334 Nr. 28 RAAAE-93538