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BGH Beschluss v. - VII ZB 53/13

Gesetze: § 50 Abs 1 ZPO, § 394 Abs 1 FamFG

Löschung einer vermögenslosen GmbH: Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit

Leitsatz

Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig.

Dabei sind wertlose Forderungen nicht als verwertbares Vermögen anzusehen.

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 1897 Nr. 33
DB 2015 S. 8 Nr. 27
DNotZ 2015 S. 711 Nr. 9
DStR 2015 S. 2245 Nr. 40
GmbH-StB 2015 S. 223 Nr. 8
GmbHR 2015 S. 757 Nr. 14
NJW 2015 S. 2424 Nr. 33
WM 2015 S. 1383 Nr. 29
ZIP 2015 S. 1334 Nr. 28
RAAAE-93538

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