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BSG Urteil v. - B 12 AL 4/13 R

Gesetze: § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB 4 vom , § 26 Abs 3 S 1 SGB 4 vom , § 27 Abs 2 S 1 SGB 4, Art 14 Abs 1 S 2 GG

(Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der Verjährung - Aufhebung eines zu Unrecht die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides hat ex-tunc-Wirkung - Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs 2 S 1 SGB 4)

Leitsatz

1. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge beginnt auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, wenn der Anspruch erst später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte (Aufgabe von = SozR 4-2400 § 27 Nr 2).

2. Die sozialgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, der zu Unrecht die Versicherungspflicht als Beschäftigter feststellt, hat ex-tunc-Wirkung; die vor und nach Bescheiderlass vorgenommene Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in einem solchen Fall nicht allein mit Blick auf die Wirksamkeit des Bescheids "zu Recht" erfolgt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:310315UB12AL413R0

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 7 Nr. 31
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2015 S. 3726
TAAAE-93572

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