Beiordnung im PKH-Verfahren für das Revisionsverfahren umfasst auch die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH; Anspruch auf Reisekostenersatz bei Teilnahme an mündlicher Verhandlung vor dem EuGH
Leitsatz
1. Wird einem Beteiligten uneingeschränkt Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt und ein Anwalt beigeordnet, so umfasst die Beiordnung auch die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH. 2. Wird die mündliche Verhandlung vor dem EuGH anberaumt, hat das Gericht auf Antrag des beigeordneten Prozessbevollmächtigten vor Antritt der Reise nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG in der Regel festzustellen, dass seine Reise zur mündlichen Verhandlung erforderlich ist. Die zusätzliche Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH ist nicht erforderlich. 3. Bei frühem Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH (hier: 9 Uhr 30) ist es nicht missbräuchlich, bereits am Vortag anzureisen. Eine Übernachtung in einem sog. Luxushotel ist grundsätzlich nicht geboten, vielmehr ist eine Übernachtung in einem Mittelklassehotel mit modernem Komfort angemessen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1101 Nr. 8 DStR 2014 S. 8 Nr. 32 GAAAE-93747