Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer atypischen Gesellschaft
Leitsatz
1. Eine atypisch stille Gesellschaft ist selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation. Die gemeinschaftlichen Einkünfte sind für den Inhaber des Handelsgeschäfts und den atypisch stillen Gesellschafter gesondert und einheitlich festzustellen. Der Feststellungsbescheid ist bindend für die von ihm betroffenen Steuerbescheide. 2. Für eine atypisch stille Gesellschaft, die aus einer GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts und einer natürlichen Person als atypisch stillem Gesellschafter besteht, sind die in dem Grundlagenbescheid festgestellten Einkünfte in dem Körperschaftsteuerbescheid der GmbH und dem Einkommensteuerbescheid der natürlichen Person zwingend umzusetzen. Eine umgekehrte Bindungswirkung vom Folge- auf den Grundlagenbescheid ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1075 Nr. 8 GmbH-StB 2015 S. 280 Nr. 10 GmbHR 2015 S. 948 Nr. 17 QAAAE-93748