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BFH Urteil v. - IV R 48/11

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 179 Abs. 2 Satz 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, AO § 182 Abs. 1, FGO § 126 Abs. 3

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer atypischen Gesellschaft

Leitsatz

1. Eine atypisch stille Gesellschaft ist selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation. Die gemeinschaftlichen Einkünfte sind für den Inhaber des Handelsgeschäfts und den atypisch stillen Gesellschafter gesondert und einheitlich festzustellen. Der Feststellungsbescheid ist bindend für die von ihm betroffenen Steuerbescheide.
2. Für eine atypisch stille Gesellschaft, die aus einer GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts und einer natürlichen Person als atypisch stillem Gesellschafter besteht, sind die in dem Grundlagenbescheid festgestellten Einkünfte in dem Körperschaftsteuerbescheid der GmbH und dem Einkommensteuerbescheid der natürlichen Person zwingend umzusetzen. Eine umgekehrte Bindungswirkung vom Folge- auf den Grundlagenbescheid ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1075 Nr. 8
GmbH-StB 2015 S. 280 Nr. 10
GmbHR 2015 S. 948 Nr. 17
QAAAE-93748

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