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BFH Beschluss v. - V B 15/15

Gesetze: UStG § 4 Nr. 9 Buchstabe a, GrEStG § 1 Abs. 2, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchstabe j, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchstabe k

Vermittlungsleistungen eines atypischen Maklers nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei

Leitsatz

1. Vermittlungsleistungen eines Maklers, der aufgrund eines atypischen Maklervertrages eine Verwertungsbefugnis gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG erlangt hat, sind nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Gegen die Umsatzsteuerpflicht der Leistungen bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken. Denn das Unionsrecht gestattet die Anwendung der Steuerfreiheit nur für Lieferungen, nicht aber auch für Vermittlungsleistungen als sonstige Leistungen (Dienstleistungen).
2. Da die Grunderwerbsteuer nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer aufweist, verstößt eine Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer nicht gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1117 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2015 S. 2197
UR 2015 S. 634 Nr. 16
UStB 2015 S. 246 Nr. 9
XAAAE-93750

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