Schätzung des Finanzamts im Klageverfahren in vollem Umfang nachprüfbar; Bindung des BFH an die tatsächlichen Feststellungen des FG
Leitsatz
1. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Aufzeichnungspflichten gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG nicht nachkommen, sind die Sachentnahmen nach § 162 AO zu schätzen. 2. Die Schätzung des Finanzamts ist im Klageverfahren in vollem Umfang nachprüfbar. Das Finanzgericht (FG) ist auch nicht an die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode gebunden, weil es eine eigene, selbständige Schätzungsbefugnis besitzt. 3. Die Schätzung des FG gehört ebenso wie die Auswahl der Schätzungsmethode zu den tatsächlichen Feststellungen des FG. Die Schätzung ist für den BFH bindend, wenn sie zulässig ist, verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und weder gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, noch gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. 4. Durch eine von der amtlichen Richtsatzsammlung abweichende Schätzung des FG wird die Selbstbindung der Verwaltung nicht verletzt, wenn eine Schätzung auf der Grundlage der Richtsatzsammlung nach der Gesamtwürdigung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1106 Nr. 8 HFR 2015 S. 880 Nr. 9 KÖSDI 2015 S. 19506 Nr. 10 PStR 2015 S. 192 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2015 S. 645 UR 2015 S. 632 Nr. 16 HAAAE-93751