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BFH Urteil v. - IX R 17/14

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4 Satz 6, EStG § 52 Abs. 25 Satz 5, AO § 181 Abs. 5, GG Art. 20 Abs. 3

Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG für bereits festsetzungsverjährte Jahre

Leitsatz

1. Für bereits festsetzungsverjährte Jahre ist ein verbleibender Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG, § 181 Abs. 5 AO nur dann festzustellen, wenn das Finanzamt keinen Verlustfeststellungsbescheid erlassen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, etwa weil ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt waren.
2. Die Regelung des § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2007, wonach § 181 Abs. 5 AO für alle bei Inkrafttreten des JStG 2007 am noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen anwendbar ist, ist verfassungsgemäß. Sie enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1089 Nr. 8
StBW 2015 S. 687 Nr. 18
VAAAE-93755

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