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BGH Urteil v. - X ZR 19/13

Gesetze: § 3 PatG, § 4 PatG, Art 54 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsverfahren: Erfinderischen Tätigkeit bei Erfindungen mit mehreren technischen Problemen

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des am 6. April 2001 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 193 511 (Streitpatents). Das Streitpatent, das die Priorität einer japanischen Anmeldung vom 10. April 2000 in Anspruch nimmt, umfasst fünf Patentansprüche. Patentanspruch 1, auf den die weiteren Ansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

Fundstelle(n):
AAAAE-94011

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