Gesetze: § 358 Abs 3 BGB vom , Art 25 Abs 1 Nr 7 OLGVertrÄndG
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen im Altfall: Wirtschaftliche Einheit eines Verbraucherdarlehensvertrages und eines zur Tilgung des Darlehens bei Endfälligkeit geschlossenen Lebensversicherungsvertrages
Leitsatz
Ein endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, sind keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2850), wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. In diesem Fall kommt auch keine analoge Anwendung von § 358 BGB in Betracht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1154 Nr. 20 BB 2015 S. 1666 Nr. 29 DB 2015 S. 8 Nr. 27 DStR 2015 S. 12 Nr. 20 NJW 2015 S. 2414 Nr. 33 WM 2015 S. 1332 Nr. 28 ZIP 2015 S. 1383 Nr. 29 ZIP 2015 S. 37 Nr. 19 YAAAE-94016