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BGH Beschluss v. - IX ZB 75/14

Gesetze: § 220 Abs 2 InsO, § 222 Abs 1 InsO, § 222 Abs 2 S 3 InsO, § 226 Abs 1 InsO, § 231 Abs 1 S 1 Nr 1 InsO, § 231 Abs 2 InsO

Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: Prüfungsumfang des Gerichts; inhaltliche Anforderungen an den Plan; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen; Behandlung eines neuen Plans nach Zurückweisung eines ersten Plans von Amts wegen

Leitsatz

1. Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Dabei hat es nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden.

2. Im Insolvenzplan ist anzugeben, nach welchen Vorschriften die Gruppen gebildet wurden. Bei der Bildung fakultativer Gruppen ist zu erläutern, auf Grund welcher gleichartigen insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen die Gruppe gebildet wurde und inwiefern alle Beteiligten, deren wichtigste insolvenzbezogene wirtschaftliche Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden.

3. Der Insolvenzplan darf keine Präklusionsregeln vorsehen, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind.

4. Die Bewertung von Massegegenständen kann im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren regelmäßig nicht beanstandet werden.

5. Weist das Insolvenzgericht einen Insolvenzplan von Amts wegen zurück, kann ein neuer Plan nicht allein auf Antrag des Insolvenzverwalters und mit Zustimmung des Gläubigerausschusses zurückgewiesen werden.

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 1651 Nr. 29
DB 2015 S. 7 Nr. 27
DStR 2015 S. 12 Nr. 31
NJW 2015 S. 2660 Nr. 36
WM 2015 S. 1291 Nr. 27
ZIP 2015 S. 1346 Nr. 28
ZIP 2015 S. 51 Nr. 27
CAAAE-94019

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