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BGH Urteil v. - VIII ZR 141/14

Der Kläger ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. Innerhalb dieses Gebietes besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV erfolgt. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks Straße des Friedens 14 in Hartha, das mit einem aus 8 Wohneinheiten bestehenden Mehrfamilienhaus bebaut ist und im Verbandsgebiet liegt.

Fundstelle(n):
MAAAE-94033

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