Gesetze: § 1 GWB, § 19 RdFunkVtr, § 52b Abs 1 S 1 Nr 1 RdFunkVtr, § 52b Abs 2 S 1 Nr 1 RdFunkVtr
Einspeisung öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme in Breitbandkabelnetze: Entgeltpflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt; Kündigung des von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam abgeschlossenen Einspeisevertrags
Tatbestand
Die Klägerin betreibt insbesondere in Bayern Breitbandkabelnetze unter anderem der Netzebene 2, über die Rundfunksignale an regionale Netze herangeführt werden, und der Netzebene 3, über welche die regionale Verteilung bis zu den Übergabepunkten zur Netzebene 4 erfolgt, der die Endnutzer angeschlossen sind. Für die Einspeisung von Rundfunkprogrammen erhielt sie im Jahr 2011 von deren Veranstaltern insgesamt Entgelte in Höhe von 163,5 Mio. €.