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BGH Urteil v. - III ZR 198/14

Gesetze: § 195 BGB, § 199 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 4 BGB, § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO

Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens im Streit um Schadensersatzansprüche aus Kapitalanlagegeschäften: Reichweite der Hemmungswirkung; Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des Anspruchs im Güteantrag

Leitsatz

1. Die mit der Einleitung eines Güteverfahrens verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich, wenn der Streitgegenstand der Schadensersatzklage eines Anlegers hinreichend individualisiert ist, die Hemmungswirkung auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler und nicht nur auf solche Pflichtverletzungen, die der Anleger zur Begründung seines Schadensersatzbegehrens im Güteantrag aufgeführt hat (im Anschluss an , BGHZ 198, 294 und Beschluss vom , XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1).

2. Zu den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

3. Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 2407 Nr. 33
WM 2015 S. 1319 Nr. 28
WM 2016 S. 244 Nr. 6
ZIP 2015 S. 1395 Nr. 29
MAAAE-94098

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