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BGH Urteil v. - III ZR 303/14

Gesetze: § 204 Abs 1 Nr 4 BGB

Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens im Streit um Schadensersatzansprüche aus Kapitalanlagegeschäften: Reichweite der Hemmungswirkung bei Ansprüchen gegen den Kapitalanlageberater bzw. Kapitalanlagevermittler bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

Leitsatz

Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Angaben oder unzureichender Aufklärung im Rahmen eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsgesprächs wird durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch bezüglich solcher Pflichtverletzungen gehemmt, die in dem Antrag nicht konkret aufgeführt sind (im Anschluss an , BGHZ 198, 294 und Beschluss vom , XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 16 Nr. 8
NJW 2015 S. 2411 Nr. 33
NJW 2015 S. 8 Nr. 32
WM 2015 S. 1322 Nr. 28
WM 2016 S. 243 Nr. 6
ZIP 2015 S. 1442 Nr. 30
PAAAE-94100

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