Gesetze: § 319 Abs 2 S 2 LAG, § 349 Abs 5 S 3 LAG, § 349 Abs 5 S 4 Halbs 1 LAG, § 166 BGB, § 4 Abs 1 S 2 BFG, § 33 Abs 2 BFG
Zurechnung von Kenntnissen zwischen Ausgleichsämtern bei der Rückforderung von Lastenausgleich
Leitsatz
1. Kenntnisse, die ein Rückforderungsamt gelegentlich seiner Ermittlungen erlangt, werden anderen Ausgleichsbehörden grundsätzlich nicht fristauslösend zugerechnet.
2. Eine Zurechnung von Wissen kann ausnahmsweise bei aktiven Ermittlungen eines unzuständigen Rückforderungsamtes in Betracht kommen, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete in der Annahme, das Amt sei zuständig, seinerseits alles getan hat, um seine Mitwirkungspflicht aus § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG zu erfüllen.