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BFH Beschluss v. - X B 72/14

Gesetze: ZPO § 244, ZPO § 249, FGO § 62 Abs. 2, FGO § 62 Abs. 4, FGO § 62 Abs. 6, FGO § 115 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 155, EStG § 5 Abs. 5 Nr. 2, BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, BRAO § 55 Abs. 5

Keine Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für die Veräußerung eines Verwertungsrechts; Rückgabe der Rechtsanwaltszulassung nachdem alle Prozesshandlungen vorgenommen worden sind; Zustellung der Entscheidung an den Kläger

Leitsatz

1. Bei der unbedingten Veräußerung eines Teils der Urheberrechte am Gesamtwerk eines Künstlers darf ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden.
2. Für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bedarf es auch unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht nur einer weit zu verstehenden Verbindung von Leistung und Gegenleistung, sondern darüber hinaus einer bestehenden Leistungspflicht des Steuerpflichtigen nach dem Bilanzstichtag aufgrund einer Vorleistung des (anderen) Vertragspartners vor dem Bilanzstichtag.
3. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens (hier: Widerruf der Bestellung des Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt) ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Kläger wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 FGO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1252 Nr. 9
QAAAE-94250

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