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BFH Beschluss v. - V B 136/14

Gesetze: AO § 171 Abs. 10, AO § 175, AO § 182 Abs. 1, AufenthG § 16, AufenthG § 17, EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2

Änderung eines von der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltstitels kein Grundlagenbescheid für Festsetzung von Kindergeld

Tatbestand

I. Streitig ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Berechtigung der Familienkasse, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld nach § 175 der Abgabenordnung (AO) rückwirkend zurückzufordern. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Ausländer, der zum Zwecke der Fortbildung zum Facharzt im Inland zunächst eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für ein Studium und später nach § 17 AufenthG für die Fortbildung erhalten hatte. Auf Antrag des Klägers bewilligte der Beklagte und Beschwerdeführer (die Familienkasse —FamK—) entgegen § 62 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld. Nachdem nach Zuständigkeitswechsel die neu zuständig gewordene FamK den Fehler bemerkt hatte, forderte sie das Kindergeld unter Berufung auf § 175 AO zurück. Die hiergegen eingelegte Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Zur Begründung führte das FG aus, dass § 175 AO nicht einschlägig sei, weil es sich bei der ausländerrechtlichen Aufenthaltsberechtigung nicht um einen nach § 175 AO zu berücksichtigenden Grundlagenbescheid handele und im Übrigen die Änderung von § 16 zu § 17 AufenthG nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ohne kindergeldrechtliche Auswirkung sei. Hiergegen wendet sich die FamK mit der auf grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1233 Nr. 9
EAAAE-94254

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