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BFH Urteil v. - VIII R 49/12

Gesetze: AO § 162, FGO § 118 Abs. 2, EStG § 6a Abs. 1

Betriebliche Veranlassung einer Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses; Auflösung einer zu Unrecht gebildeten Rückstellung; keine Bindungswirkung von Lohnsteuer-Außenprüfungen für nachfolgendes Veranlagungsverfahren; Vornahme eines Sicherheitszuschlags bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung

Leitsatz

1. Betrieblich veranlasst ist eine Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nur dann, wenn und soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Zusage auch einem familienfremden Arbeitnehmer im Betrieb erteilt worden wäre, wobei die entsprechende Prüfung vorrangig nach dem Inhalt der Vereinbarungen vorzunehmen ist. Die Indizienwürdigung im Rahmen des Fremdvergleichs ist Aufgabe des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz.
2. Zu Unrecht gebildete Rückstellungen für Pensionszusagen sind nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz aufzulösen.
3. Lohnsteuer-Außenprüfungen beziehen sich immer nur auf die lohnsteuerrechtliche Beurteilung der dort geprüften Sachverhalte und entfalten keine Bindungswirkung für ein nachfolgendes Veranlagungsverfahren.
4. Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu den tatsächlichen Feststellungen, an die der BFH als Revisionsinstanz nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Die Bindung des BFH entfällt nur dann, wenn bei der Schätzung gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze verstoßen wurde.
5. Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Deshalb sind alle möglichen Anhaltspunkte, u.a. auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung zu beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Rahmen des der Finanzbehörde Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln.
6. Bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, insbesondere bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung, ist es gerechtfertigt, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen. Der Sicherheitszuschlag lässt sich dabei als eine griffweise Schätzung, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen steht, charakterisieren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 749 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2015 S. 2194
PStR 2015 S. 211 Nr. 9
PStR 2015 S. 283 Nr. 11
StBW 2015 S. 686 Nr. 18
YAAAE-94256

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