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BAG Urteil v. - 6 AZR 142/14

Gesetze: Art 1 Abs 1 Buchst c EGRL 23/2001, § 6c Abs 1 S 1 SGB 2, § 6c Abs 3 S 3 SGB 2, § 16 Abs 2 TVöD-V, § 16 Abs 3 TVöD-V, § 17 Abs 3 S 2 TVöD-V, § 16 Abs 1 S 1 TVöD-V, § 16 Abs 4 TVöD-V

(Übergang gemäß § 6c SGB II - Stufenzuordnung)

Leitsatz

Geht das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II (juris: SGB 2) von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf einen zugelassenen kommunalen Träger über, ist er im TVöD-V der Stufe zuzuordnen, die seiner Berufserfahrung entspricht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der übernommene Beschäftigte weiterhin Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung verrichtet. Dabei sind die Stufen und -laufzeiten zugrunde zu legen, die sich aus der analogen Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-V ergeben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1780 Nr. 30
DB 2015 S. 6 Nr. 29
FAAAE-94446

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