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BGH Beschluss v. - I ZB 64/14

Gesetze: § 130 Nr 6 ZPO, § 130a ZPO, § 236 Abs 2 S 2 ZPO, § 569 Abs 2 S 1 ZPO, § 802c ZPO, § 882c ZPO, § 882d ZPO, § 10 RdFunkBeitrStVtr BW, § 15a Abs 3 VwVG BW, § 15a Abs 4 S 2 VwVG BW

Gerichtsvollzieherauftrag: Inhaltliche und formelle Anforderungen an ein Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt betreffend Rundfunkbeiträge in Baden-Württemberg

Leitsatz

1. Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.

2. Ob das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten bedarf, weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist nach den objektiven Umständen zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt es lediglich für die Frage an, ob nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsersuchen es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.

3. In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.

Fundstelle(n):
GAAAE-94476

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