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BVerwG Urteil v. - 9 C 6/14

Gesetze: § 134 Abs 1 S 1 VwGO, § 134 Abs 1 S 3 VwGO, § 133 BGB, § 157 BGB, Art 3 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 Nr 1 GrStG, § 32 Abs 2 GrStG

Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG setzt Kausalität zwischen Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse voraus; Auslegung eines Rechtsmittelverzichts als Zustimmung zur Sprungrevision

Leitsatz

1. Erklärt eine Partei, für den Fall, dass der Gegner ein Revisionsverfahren betreiben will, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten, kann die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB analog als Zustimmung zur Sprungrevision ausgelegt werden.

2. Für einen Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG muss die Ertraglosigkeit des Grundstückes gerade darauf beruhen, dass zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität ein Kausalzusammenhang besteht (Bestätigung von 8 C 23.97 - BVerwGE 107, 133). Darin liegt weder ein Verstoß gegen die steuerliche Belastungsgleichheit noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:050515U9C6.14.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1327 Nr. 9
PAAAE-94580

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