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BFH Urteil v. - VII R 58/13

Gesetze: BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 4, BranntwMonG § 139 Abs. 2 Satz 1, AO § 120 Abs. 1 Nr. 4, AO § 209, AO § 210, AO § 214, BrStV § 25, BrStV § 29

Entstehung der Branntweinsteuer bei zweckwidriger Verwendung

Leitsatz

1. Eine zweckwidrige Verwendung i.S. des § 139 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG a.F. liegt nicht nur dann vor, wenn das Erzeugnis nicht zur Herstellung der in § 132 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG a.F. genannten Waren eingesetzt wird, sondern auch in den Fällen, in denen das Erzeugnis zwar der Herstellung solcher Waren dient, jedoch von einem Dritten, der über keine entsprechende Erlaubnis verfügt, oder an einem anderen Ort gelagert und verwendet wird. Diese Auslegung der Vorschrift verstößt nicht gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit.
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach dem das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht nur erforderlich und geeignet, sondern hierzu auch in einem angemessenen, d.h. für den betroffenen zumutbaren Verhältnis stehen muss, genießt Verfassungsrang und ist auch bei der Auslegung und Anwendung von Steuergesetzen zu beachten.
3. An der Erforderlichkeit und Eignung einer Steuererhebung fehlt es erst dann, wenn sich die steuerliche Belastung erdrosselnd auswirkt, so dass sie einem Verbot einer bestimmten Tätigkeit gleichkäme. Belastungsobergrenzen können sich jedoch auch aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Angemessenheit und Zumutbarkeit der Steuerbelastung ergeben.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1234 Nr. 9
IAAAE-94659

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