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BGH Urteil v. - I ZR 213/13

Gesetze: § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 1 S 1 Alt 2 UWG, Art 2 Abs 2 Buchst f EGRL 123/2006, § 1 Abs 1 Nr 2 HeilMWerbG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 2 HeilMWerbG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 2 HeilMWerbG, § 2 Nr 1 UmwG, § 4 UmwG, §§ 4ff UmwG, § 20 Abs 1 Nr 1 UmwG, § 20 Abs 1 Nr 2 UmwG, § 20 Abs 1 Nr 3 UmwG, § 190 UmwG, §§ 190ff UmwG, § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG, § 1 S 1 Nr 4 Buchst e FrStllgV

Wettbewerbswidrige Werbung für Dienstleistungen im Gesundheitsbereich: Angebot eines kostenlosen Fahrdienstes für die Patienten einer Privatklinik; Wiederholungsgefahr bei formwechselnder Umwandlung der Klinikträgergesellschaft; Freistellung von Transferfahrten nach Personenbeförderungsrecht; Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes - Fahrdienst zur Augenklinik

Leitsatz

Fahrdienst zur Augenklinik

1. Zu den nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Gesundheitsdienstleistungen gehören auch die Leistungen von Privatkliniken und die Werbung für solche Dienstleistungen.

2. Der Umstand, dass der Fahrdienst einer Klinik geeignet ist, deren Ansehen beim Publikum allgemein zu steigern, ändert nichts daran, dass der Fahrdienst aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs in erster Linie der Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Klinik dient und damit der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes eröffnet ist.

3. Der Formwechsel einer Gesellschaft nach §§ 190 ff. UmwG hat als solcher ebensowenig Auswirkungen auf das Fortbestehen einer in ihrer Person begründeten Gefahr der Wiederholung einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise wie die Aufnahme eines anderen Rechtsträgers nach § 2 Nr. 1, §§ 4 ff. UmwG.

4. Das Angebot eines kostenlosen Fahrdienstes für die Patienten einer Klinik begründet keine abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten, wenn davon auszugehen ist, dass die Aussicht, den Fahrdienst in Anspruch nehmen zu können, einen Patienten nicht veranlassen kann, weniger intensiv nach einer für ihn geeigneten Behandlung zu suchen.

5. Der Fahrdienst einer Klinik, der die Abholung des Patienten an einem Sammelpunkt in einer 37 km entfernten Stadt und den Rücktransport des Patienten nach Hause über eine gegebenenfalls noch längere Wegstrecke umfasst, stellt weder eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG noch eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 HWG handelsübliche Nebenleistung dar.

6. Die Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) gilt regelmäßig nicht für Transferfahrten, die den Patienten zur Einlieferung in das Krankenhaus hin- oder nach erfolgter Entlassung zurückbefördern.

7. Bei Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, kann die Spürbarkeit von Verstößen im Sinne von § 3 UWG nur ganz ausnahmsweise verneint werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZIP 2015 S. 1608 Nr. 33
WAAAE-95904

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