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BGH Urteil v. - VIII ZR 99/14

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 573 Abs 1 BGB, § 779 BGB, § 286 ZPO

Gekündigter Wohnraummietvertrag: Vermieterhaftung wegen einer Vortäuschung von Eigenbedarf und Voraussetzungen eines stillschweigenden Mieterverzichts auf Schadensersatzansprüche durch Abschluss eines Räumungsvergleichs

Leitsatz

1. Der Vermieter ist im Falle der Vortäuschung von (Eigen-)Bedarf - wie auch sonst bei einer schuldhaften (materiell) unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (Bestätigung und Fortführung von , NJW 2009, 2059 Rn. 11 mwN; vom , VIII ZR 356/11, juris Rn. 10; Beschluss vom , VIII ZR 343/10, WuM 2011, 634 Rn. 3).

2. Ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, ist im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beurteilen, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die (Eigen-)Bedarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war. Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang (Fortführung von , aaO).

3. An das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen; der Verzichtswille muss - auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände - unmissverständlich sein (Anschluss an und Fortführung von , NJW 2007, 368 Rn. 9; vom , II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; vom , II ZR 178/10, WM 2012, 2231 Rn. 22; vom , IV ZR 504/14, juris Rn. 15).

4. Für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf die vorgenannten Ansprüche bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen (Fortführung von , juris Rn. 18; vom , VIII ZR 100/05, WM 2007, 177 Rn. 22; Beschluss vom , X ZR 49/05, juris Rn. 27). Derartige Umstände können bei einem Räumungsvergleich etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung - wie etwa einer namhaften Abstandszahlung - verpflichtet.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 2324 Nr. 32
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2017 S. 2968
TAAAE-95918

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