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BGH Urteil v. - IX ZR 142/13

Gesetze: § 69 InsO, § 71 InsO

Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren: Verzögerte Aufnahme von Kassenprüfungen und lange Prüfungsintervalle; Nichteinschreiten bei Verschieben von Beträgen auf Poolkonten des Insolvenzverwalters

Tatbestand

Am 30. August 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W.        GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und M.      zum Insolvenzverwalter bestellt. Weiter setzte das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss einen Gläubigerausschuss ein und bestellte die Beklagten zu dessen Mitgliedern.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 12 Nr. 33
DStR 2015 S. 2243 Nr. 40
BAAAE-95937

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