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BSG Urteil v. - B 4 AS 22/14 R

Gesetze: § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2, § 37 Abs 1 SGB 2 vom , § 37 Abs 2 S 1 SGB 2 vom , § 2 Abs 2 S 1 SGB 2, § 14 S 1 SGB 1, § 133 BGB, Art 51 StVollzG BY

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antrag auf Arbeitslosengeld II für die Zeit nach Haftentlassung noch während der Inhaftierung - Auszahlung von Überbrückungsgeld am Tag der Haftentlassung - Berücksichtigung als Einkommen - Unzulässigkeit einer nachträglichen Antragsrücknahme oder -beschränkung zwecks Umwandlung in Vermögen - kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Leitsatz

Ein nach dem SGB 2 Leistungsberechtigter ist nicht befugt durch Antragsrücknahme oder Beschränkung des Antrags einseitig in die materiell-rechtliche Rechtslage einzugreifen, um nach der Antragstellung zugeflossenes Einkommen in Vermögen zu wandeln.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:240415UB4AS2214R0

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 3803 Nr. 52
QAAAE-95945

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