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BVerwG Urteil v. - 9 C 19/14

Gesetze: § 9 Abs 1 S 1 KAG MV 2005, § 9 Abs 3 S 1 KAG MV 2005, § 12 Abs 1 KAG MV 2005, § 12 Abs 2 S 1 KAG MV 2005, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bei sog. Altanschließerproblematik; Heranziehung zu Anschlussbeiträgen 18 Jahre nach der Wiedervereinigung zumutbar

Leitsatz

1. Bestimmt der Gesetzgeber übergangsweise einen Zeitpunkt, zu dem die Festsetzungsfrist für Abgaben frühestens endet, so können Beiträge bis dahin auch dann erhoben werden, wenn entgegen dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. - BVerfGE 133, 143) eine zeitliche Höchstgrenze für die Abgabenerhebung nicht festgelegt ist.

2. Die Auslegung des landesrechtlichen Vorteilsbegriffs dahingehend, eine beitragsrelevante Vorteilslage sei auch sog. Altanschließern erstmals mit der Kommunalisierung der Entsorgungseinrichtung im Zuge der Wiedervereinigung zugeflossen, ist mit Bundesrecht vereinbar, soweit Herstellungsbeiträge nur für nach der Wiedervereinigung entstandene Aufwendungen erhoben werden.

3. Eine Heranziehung von Altanschließern zu Herstellungsbeiträgen 18 Jahre nach der Wiedervereinigung überschreitet nicht die Grenze des verfassungsrechtlich Zumutbaren.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:150415U9C19.14.0

Fundstelle(n):
EAAAE-96010

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