Erhebung einer Entschädigungsklage innerhalb der 6-Monatsfrist des § 198 Abs. 5 GVG unzulässig
Leitsatz
1. Der Sinn der sechsmonatigen Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG besteht darin, dem Gericht des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch eine (weitere) Verzögerung zu vermeiden. 2. Die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist auch anzuwenden, wenn lediglich die Instanz, auf deren Dauer das Entschädigungsverlangen gestützt wird und in der die Verzögerungsrüge erhoben wurde, vor Ablauf von sechs Monaten nach Rügeerhebung abgeschlossen wird, da es noch möglich ist, das zunächst verzögerte Verfahren in einer höheren Instanz besonders zügig zu führen, so dass die Wahrung der Sechsmonatsfrist auch nach Abschluss einer Instanz sinnvoll ist. Sie gibt dem Rechtsmittelgericht Gelegenheit, eine in der Vorinstanz eingetretene Verzögerung zu kompensieren. 3. Eine vor Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG erhobene Entschädigungsklage wird nicht nach Ablauf der Frist zulässig; es liegt kein heilbarer Mangel vor.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1255 Nr. 9 NAAAE-96101